Diese Seiten wurden in Anlehnung an die Beschlüsse des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach 27.5. - 31.5. 1997 erstellt.
Und der ergänzenden Anpassung der Rechtslage auf dem 105. Ärztetages in Rostock 31.5.2002:
Zusammenfassung der Beschlüsse, was dem Arzt und somit auch dem Heilpraktiker (im Bezug auf die Gleichstellung nach BGH, WRP 90,246 aus dem Jahre 1989) in öffentlich nutzbare Computerkommunikationsnetze, beispielsweise via Internet erlaubt ist:
- "Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Arztes im Rahmen seines Fachgebietes"
- "Beschreibungen bestimmter medizinischer Vorgänge, die zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen für zweckmäßig erachtet werden"
- "Hinweise auf Sprechstundenzeiten und Sondersprechstunden"
- "Telefonnummern und Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde"
- "Praxislage in Bezug auf öffenliche Verkehrsmittel Straßenplan"
- "Angaben über Parkplätze"
- "Besondere Einrichtungen für Behinderte"
Unter Berücksichtigung, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die für das Praxisschild zugelassene Angaben enthält und erst nach einer weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden.
Ergänzt, bzw. gestrichen wurden 2002 in Rostock:
- "Patienten können sich künftig leichter über die Qualifikation und Tätigkeitsschwerpunkte eines Arztes informieren. Beschränkten sich Hinweise auf dem Praxisschild bisher auf Bezeichnungen, die nur durch das Weiterbildungsrecht der Ärztekammern gedeckt waren, so können Ärzte nach einem Beschluss des 105. Deutschen Ärztetages in Rostock künftig auch auf Tätigkeitsschwerpunkte wie Akupunktur oder Qualifikationen hinweisen, die nicht Gegenstand des Weiterbildungsrechts sind. Mit der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung reagierte das Ärzteparlament auf Urteile des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts aus jüngster Zeit. "Aus dieser Rechtssprechung folgt, dass in einer modernen Informationsgesellschaft dem Interesse der Bevölkerung auf Information besonders Rechnung getragen werden muss."
- "Gestrichen wurde jede Beschränkung bei der Größe der Praxisschilder.
- Zuvor war ausdrücklich vorgeschrieben, dass das Schild nicht "in aufdringlicher Form gestaltet und das üblicheMaß (etwa 35x50 cm) nicht übersteigen" sollte."
- "Diese Neuregelungen in der (Muster-)Berufsordnung gelten für das Praxisschild genauso wie für den Briefbogen, Rezeptvordrucke, Anzeigen oder Internetpräsentationen."
- "Auch in Zeitungsanzeigen darf der Arzt in regelmäßigen Abständen auf sich aufmerksam machen, unabhängig davon, ob dazu ein besonderer Anlass wie eine Praxisübernahme besteht. Diese Veröffentlichungen in Zeitungen waren vor der Novellierung höchstens drei Mal zu besonderen Anlässen erlaubt."
- "Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist nach wie vor verboten. Das dient dem Schutz der Patienten und muß auch beibehalten werden."
- "Nach der geplanten Neufassung der Regelungen zur beruflichen Kommunikation muss der Arzt auch darauf achten, dass Tätigkeitsschwerpunkte und Qualifikationen nicht mit solchen nach dem geregelten Weiterbildungsrecht erworbenen Fähigkeiten verwechselt werden können."
Den vollständigen Text des 100. Deutschen Ärztetages in Eisenach 27.5. - 31.5. 1997 und der ergänzenden Anpassung der Rechtslage auf dem 105. Ärztetage in Rostock 31.5.2002 aus dem hier Auszüge verwendet wurden finden Sie unter: http://www.heilpraktiker-online.com/praxis/recht.shtml
Außerdem wurden diese Seiten erstellt im Bezug:
- daß Heilpraktiker als Ausübende eines Heilberufes den Auflagen nicht der Ärzteschaft und deren persönlichen Werbeverbotes gleichgestellt sind (Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1989(BGH, WRP 90,246)).
- der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfGE 76,171 ff. aus dem Jahre 1987), die das ärztliche Werbeverbot in den Standesrichtlinien neu ausgelegt hat. Demzufolge wurde festgestellt, daß in verfassungskonformer Auslegung (Art. 12 GG - Berufsfreiheit) dem Arzt nicht jegliche Werbung schlechthin, sondern nur die standeswidrige Werbung untersagt ist. Was "standeswidrige Werbung" ist, sei im Einzelfall zu entscheiden. Für Heilpraktiker gilt, in Anlehung an die Ärzteschaft nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Maßstab, ob das konkrete Werbeverhalten seiner Art nach mit den guten Sitten im Wettbewerb vereinbar ist. Die verbandeseigene "Berufsordnung für Heilpraktiker" ist dabei KEINE Grundlage; vielmehr kommt es auf die "übereinstimmende Auffassung innerhalb der beteiligten Verkehrkreise - also dem einheitlichen Empfinden aller Heilpraktiker" an. (Hierzu Urteil des BGH vom 29.6.1989, AZ I ZR 166/87 = MedR 1990,82 ® UWG §1)
- auf §12 Heilmittelwerbegesetz, wonach sich kein Zusammenhang zu bestimmten Krankheiten und Leiden ergeben darf.
- Ebenfalls durch das Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG, § 18) betr. auch Nahrungsergänzungsmittel.