Heilpraktiker sind in ihrer Honorarstellung grundsätzlich frei und unabhängig. Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung existiert seit 1936 ein Gebührenverzeichnis, welches innerhalb von oberen und unteren Rahmenbeträgen die üblichen Honorare aufzeigt. Die Vergütungen der Leistungsträger sind jedoch nicht immer innerhalb der im GebüH verzeichneten Rahmenbeträge fixiert. Die Patienten erwarten jedoch von ihrem Heilpraktiker über das ungefähre Erstattungsverhalten ihres Leistungsträgers informiert zu werden.
Aus der Versicherungssituation der Patienten ergeben sich folgende unterschiedliche Vorgehensweisen der Abrechnung:
Die Patienten können sich einen Überblick über die entstehenden Kosten machen, wenn sie je nach Versicherungssituation die entsprechenden Positionen anklicken.
Zusätzlich sollte der privatversicherte Patient der mit seinem Leistungsträger abrechnen kann, die allgemeine Information der Naturheilpraxis Michael Rau beachten
Privatkrankenkassenversicherte sollten genau in Ihren Versicherungsunterlagen prüfen, wie der Leistungsträger die Erstattung der Heilpraktikerkosten übernimmt. Grundsätzlich können sich Privatkrankenkassenversicherte an der Gebührenverordnung aus dem Jahre 1985 orientieren (GebüH 85). Dem entsprechen die Erstattungssätze in Spalte 1 und 2 der Tabellenversion.
Was die privaten Krankenkassen über die in der GebüH85 explizit aufgeführten Untersuchungen und Therapieverfahren ertstatten finden Sie in der Übersicht weiterer Erstattungsmöglichkeiten
Versicherte der Continentale können bei Ihrer Versicherung die Broschüre "Andere Wege der Medizin" gegen Übersendung eines adressierten und mit 1.56 € frankierten B5-Briefumschlages bei Ihrem Continentale-Kundendienst-Centrum anfordern. In dieser Broschüre finden Sie ein ergänzendes Leistungsverzeichnis der Naturheilverfahren über die GebüH 1985 hinaus.
und die Versicherten der Barmenia, Continentale, Debeka, DBV-Partner, Vereinte, Savag,
Beihilfeversicherte und die Versicherten der oben genannten Leistungsträger orientieren sich in der Gebührenverordnung aus dem Jahre 1985 (GebüH 85) in Spalte 3 der Tabellenversion.
Zusätzlich finden die Versicherten der Continentale eine Auflistung von alternativen Heilverfahren, die Ihr Leistungsträger über die GebüH 1985 hinaus erstattet.
Versicherte der Postkrankenkasse B orientieren sich in der Gebührenverordnung aus dem Jahre 1985 (GebüH 85) in Spalte 4 der Tabellenversion.
Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, mit einer zusätzlichen privaten Krankenversicherung, die den Heilpraktiker mit einschließt, müssen aus Ihren Versicherungsunterlagen entnehmen, wie Ihre Bedingungen gestaltet sind. Je nach Versicherer variieren die Leistungen von:
Zusatzversicherte orientieren sich je nach Leistungsträgers in der Spalte 1 und 2, oder bei Versicherten der Beihilfekrankenkassen (Continentale, Debeka, DBV-Partner, Vereinte, Savag) in Spalte 3 der Gebührenverordnung für Heilpraktiker aus dem Jahre 85 (GebüH85).
Die Leistungsträger der gestzlichen Krankenkassen dürfen nur - durch die rechtlichen Bestimmungen, denen sie unterliegen - mit Ärzten, Krankengymnasten und Masseuren, mit denen sie Verträge und Vereinbarungen über die Kassenärztliche Vereinigung getroffen haben abrechnen. Nur in Sonderfällen kann, wenn die gängigen anerkannten schulmedizinischen Methoden versagen mit einem Attest eines unabhängigen Arztes eine Ausnahme gemacht werden, die im Einzelfall entschieden wird.
Ansonsten müssen die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen die Heilpraktikerkosten selbst übernehmen. Sie können sich an der ausführlichen Gebührenordnung für Heilpraktiker (der Volltextversion) orientieren.
Ausgehen müssen die Patienten von Stundensätzen von 25-125 Euro, je nach Behandlungsmethode, Bekanntheitsgrad des Heilpraktikers und Lage der Praxisräume.