Im offiziellen Text der GebüH85 haben wir Anmerkungen (1) angebracht, um den Leser Hinweise zu geben, wie unser Komentar zu den Texten aus dem Jahre 1985 lautet. Sie finden Sie am Ende im Anschluss an den offiziellen Text.
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.
Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2).
Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). (1)
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.
Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe (2), sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
12.30 bis 20.50 Euro
15.40 bis 41.- Euro
bis 4.50 Euro
16.40 bis 22.- Euro
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.
8.20 bis 20.50 Euro
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.
17.- bis 24.50 Euro
19.50 bis 28.50 Euro
15.40 bis 27.- Euro
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
9.1 bei Tag
21.50 bis 29.50 Euro
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)
24.- bis 32.- Euro
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen
27.50 bis 36.50 Euro
Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag
bis 5,11 Euro
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht
bis 10.23 Euro
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:
10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:
10.5 bei Tag
bis 1.25 Euro
10.6 bei Nacht
bis 2.50 Euro
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden
bis 0.25 Euro
Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand
10.50 bis 20.50 Euro
pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten
3.60 bis 15.50 Euro
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht, oder Gutachten (pro DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)
10.30 bis 20.50 Euro
11.3 Individuell ausgefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen
10.50 bis 26.- Euro
Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig
12.1 Harnuntersuchung qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
bis zu 3.10 Euro
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichts ist nicht berechnungsfähig
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben auf welchen Stoff untersucht wurde z.B. Zucker usw.)
bis zu 4.60 Euro
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment
bis zu 4.60 Euro
12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) unwi
bis zu 17.90 Euro
12.7 Blutstatus (nicht neben Ziffer 12.9, 12.10, 12.11)
bis zu 18.- Euro
12.8 Blutzuckerbestimmung
bis zu 8.- Euro
12.9 Hämoglobinbestimmung
bis zu 5.50 Euro
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstrichs
bis zu 7.70 Euro
12.11 Zählung von Leuko- und Erythrozyten
bis zu 5.50 Euro
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS)einschließlich Blutentnahme
bis zu 6.- Euro
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung der Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung*
bis zu 9.50 Euro
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z.B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie)* pro Einzeluntersuchung
bis zu 10.50 Euro
12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung* unwi
bis zu 10.50 Euro
*Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziffer 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben
13.1 Sonstige Untersuchung unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach Brehmer, Enderlein, usw., unwi
10.50 bis 31.- Euro
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes (Irisdiagnostik) unwi
5.20 bis 10.50 Euro
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
5.20 bis 10.50 Euro
Anmerkung: Eine Leistung der Ziffer 14.1 kann nicht neben der Ziffer 1, oder der Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen der Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read
5.20 bis 8.- Euro
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung
10.30 bis 26.- Euro
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)
10.50 bis 20.50 Euro
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm
26.- bis 51.50 Euro
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen
20.50 bis 31.- Euro
14.8 Oszillogramm-Methoden
5.20 bis 25.50 Euro
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen
10.50 bis 25.50 Euro
Anmerkung zu Ziffer 14.9: Nicht neben der Ziffer 1, oder der Ziffer 4 berechenbar
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck und/oder Strömungsmessung
bis 11.30 Euro
15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken. Aufnahmen schwarz/weiß pro Augenpaar unwi
5.50 bis 15.50 Euro
15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis in Rechnung gestellt unwi
Anmerkung:Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnamen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, können nicht in Rechnung gestellt werden.
16.1 Elektro-Neural-Diagnostik* unwi
10.50 bis 26.- Euro
16.2 Segment-, Maximaldiagnostik, u.ä.* unwi
5.20 bis 20.50 Euro
16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik* unwi
15.50 bis 41.- Euro
16.4 Hautwiderstandsmessung*
5.20 bis 26.- Euro
*Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung ist anzugeben
17.1 Neurologische Untersuchung
5.20 bis 26.- Euro
Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilverlaufes erforderlich scheint
18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten unwi
5.50 bis 10.50 Euro
18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung überschreiten unwi
8.- bis 26.- Euro
19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer
15.50 bis 26.- Euro
19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer
26.- bis 46.- Euro
19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes
15.50 bis 38.50 Euro
19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseiten
bis 15.50 Euro
19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung
15.50 bis 46.- Euro
19.6 Anwendung verschiedener Testverfahren (Die Art des psychologischen Testverfahrens ist anzugeben)
15.50 bis 38.50 Euro
19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung
10.50 bis 31.- Euro
Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose
15.50 bis 26.- Euro
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren
13.- bis 31.- Euro
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage
8.- bis 15.50 Euro
20.3 Bindegewebsmassage
8.- bis 20.50 Euro
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)
5.50 bis 10.50 Euro
20.5 Großmassage
10.50 bis 18.- Euro
20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung, Fußreflex, u.a.)
10.50 bis 20.50 Euro
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten
10.50 bis 26.- Euro
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken auf die Haut
5.50 bis 8.- Euro
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose unwi
10.30 bis 26.- Euro
21.2 Moxibustionen, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte unwi
5.20 bis 15.50 Euro
22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden
5.50 bis 13.- Euro
23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat
5.20 bis 15.50 Euro
24.1 Eigenblutinjektion
10.30 bis 13.- Euro
24.2 Eigenharninjektion
5.20 bis 13.- Euro
25.1 Injektion, subkutan
bis 5.20 Euro
25.2 Injektion, intramuskulär
bis 5.20 Euro
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell
bis 7.70 Euro
25.4 intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung
7.20 bis 13.- Euro
25.5 Injektion, intrartikulär
5.20 bis 15.50 Euro
25.6 Neural- und segmentgezielte Injektion nach Hunecke
7.70 bis 26.- Euro
25.7 Infusion
bis 8.70 Euro
25.8 Dauertropfinfusion
bis 12.80 Euro
Anmerkung: Für die bei der Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.
25.9 Gasmischinjektionen (z.B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär unwi
7.70 bis 13.- Euro
25.10 Gasmischinjektionen, intraarteriell unwi
13.- bis 26.- Euro
25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie) unwi
26.- bis 51.- Euro
26.1 Blutentnahme
bis 3.60 Euro
26.2 Aderlaß
bis 12.80 Euro
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschließlich Verband
10.50 bis 31.- Euro
27.2 Skarifikation der Haut
5.50 bis 10.50 Euro
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig
5.20 bis 8.- Euro
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig
10.50 bis 20.50 Euro
27.5 Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel unwi
5.20 bis 10.50 Euro
27.6 Anwendung von Saugapparate für ganze Extremitäten unwi
10.50 bis 26.- Euro
27.7 Setzen von Fontanellen
5.20 bis 15.50 Euro
27.8 Setzen von Cantharidenblasen
5.20 bis 10.50 Euro
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes aus Ziffer 27.8
5.20 bis 10.50 Euro
27.10 Anwendung von Pustulantien
5.20 bis 10.50 Euro
27.11 Baunscheidtieren unwi
10.30 bis 20.50 Euro
27.12 Biersche Stauung
5.20 bis 8.- Euro
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig
7.70 bis 15.50 Euro
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig
10.30 bis 20.50 Euro
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren
8.- bis 15.- Euro
30.1 Spülung des Ohres
8.- bis 15.50 Euro
30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff
10.30 bis 36.- Euro
31-33 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses
5.20 bis 13.- Euro
31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung
5.20 bis 10.50 Euro
32.1 bei einer kleinen Wunde
5.20 bis 10.50 Euro
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde
10.30 bis 15.50 Euro
33.1 Verbände, jedesmal*
5.20 bis 15.50 Euro
33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände*
5.20 bis 15.50 Euro
33.3 Kompressions- und Zinkleimverband
5.20 bis 13.- Euro
*Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung
34.1 Chiropraktisch Behandlung der Wirbelsäule
10.50 bis 18.- Euro
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
15.40 bis 18.- Euro
Anmerkung: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule, kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
35.1 des Unterkiefers
7.70 bis 15.50 Euro
35.2 des Schultergelenkes
15.40 bis 26.- Euro
35.3 des Vorderarmes, der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels und der Fußgelenke
15.40 bis 26.- Euro
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke
5.20 bis 15.50 Euro
35.5 des Daumens
5.20 bis 13.- Euro
35.6 einzelner Finger und Zehen
5.20 bis 13.- Euro
Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades
5.20 bis 15.50 Euro
36.2 Leitung eines ansteigenden Teillbades
5.50 bis 8.- Euro
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)
7.70 bis 23.- Euro
36.4 Kneippsche Güsse
5.50 bis 8.- Euro
37.1 Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm
5.50 bis 8.- Euro
37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine
8.- bis 10.50 Euro
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten
5.20 bis 10.50 Euro
37.4 Elektrisches Vierzellenbad
8.- bis 13.- Euro
37.5 Elektrisches Vollbad
7.70 bis 13.- Euro
38.1 Fangopackung
8.- bis 15.50 Euro
38.2 Paraffinpackung, örtliche
8.- bis 15.50 Euro
38.3 Paraffinganzpackung
10.50 bis 23.- Euro
38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen
10.50 bis 31.- Euro
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet
39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlung
5.50 bis 8.- Euro
39.2 Ganzbestrahlung
7.70 bis 10.50 Euro
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)
5.50 bis 15.50 Euro
39.5 Anwendung von Influenzmaschinen
5.50 bis 10.50 Euro
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)
5.50 bis 8.- Euro
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen
5.20 bis 10.50 Euro
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten
5.50 bis 15.50 Euro
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung
8.- bis 18.- Euro
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten* unwi
10.50 bis 20.50 Euro
*Anmerkung: Wissenschaftlich allgemein anerkannt nur bei:
verzögerter Knochenbruchheilung
Pseudoarthrose
Endoprothesenlockerung
idiopathischer Hüftkopfnekrose
nach der Methode Kraus/Lechner (Magnethodyn) oder nach dem EBI-BI-Osteogen-System nach Prof. Dr. Basset
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)
5.50 bis 31.- Euro
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator
5.50 bis 26.- Euro
39.13 Ultraschallbehandlung
5.50 bis 15.50 Euro
(unwi = nicht wissenschaftlich anerkannt)
Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag (3) zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:
a.Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten
b.die vollständige Diagnose (4)
Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt.
c.jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer (5)
d.jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung (6)
e.jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum (7)
Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.
Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten:
Nach § 4 Abs. 3 der Musterversicherungsbedin- gungen der privaten Krankenversicherungen werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheinen. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen.
Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (8) sind nicht gesondert berechnungsfähig:
Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis (9) zur Berechnung kommen).
Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung.
Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.
Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich.
Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.(10)
1,2
Natürlich war 1985, als die GebüH 85 entstand, diese noch keine Taxe im Sinn des § 612 BGB. Heute ist sie - bedauerlicherweise - eine geworden, weil sie eben Verkehrsgeltung erlangt hat. Und damit gilt die Priorität, die § 612 BGB vorsieht: Wenn es keine Vereinbarung gibt, dann Taxe und wenn keine Taxe, die übliche Vergütung. Daher: Wenn keine andere - auch schlüssige Vereinbarung (z.B. durch den Aushang einer Preisliste), dann im Zweifelsfall die GebüH 85!
3
Eine Verpflichtung zu einer Rechnungsstellung überhaupt ist keine zwingende Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Der Leistungsaustausch zwischen Heilpraktiker und Patient ist einerseits die Leistung des Heilpraktikers auf Heilen und die des Patienten auf Bezahlung. Hier kommt es wesentlich darauf an, was im Behandlungsvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Fälligkeit steht. Wir sind nicht am Bau, wo die Fälligkeit eine Abnahme und eine spezifizierte Schlußrechnung voraussetzt und der Bauherr eben erst dann zahlt, wenn die Bank den Kredit auszahlt. Es mag durchaus Heilpraktiker geben, die dem Verlangen des Patienten nachgeben, Geld erst dann zu erwarten, wenn die Versicherung zahlt. Im Normalfall sollte der Heilpraktiker nicht von dem bewährten Muster abweichen, eine Barzahlung des Honorars bei jedem Behandlungstermin zu erwarten und auch durchzusetzen. In den von uns erstellten Muster-AGB und Preislisten gibt es eine Debitoren- Pauschale von 15 Euro für jede nichtbare Zahlung im Behandlungstermin und einen Kostenansatz von 25 Euro für jede spezifizierte Rechnung.
4
Ob der Heilpraktiker die vollständige Diagnose offenlegen darf, ist von der ausdrücklichen - und nicht nur stillschweigenden - Ermächtigung des Patienten abhängig. Und dann ist noch die große Frage, gegen wen und in welcher Form. Die Diagnose auf die Rechnung muß daher die große Ausnahme bleiben und darf keineswegs zur Routine werden. Wenn es der Patient haben will, weil er bei der Versichung ein paar Cent abstuben will, dann muß er selbst wissen, was er tut. Aber beim Heilpraktiker hat der Patient einen Anspruch darauf, mehr zu sein als “Der Blinddarm”
5, 6, 7
Auch hier ist der Patient wieder gefragt, ob er das wirklich will. Hier gelten die Ausführungen 3 und 4 entsprechend.
8
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, nach der diese Positionen nicht berechnungsfähig wären. Der Heilpraktiker kann all das verrechnen und berechnen, was er im Behandlungsvertrag oder in den AGB bzw. aushängenden Preislisten vereinbar hat und zwar zu dem Preis, den er für richtig und marktgängi hält. Sicherlich dürfen diese Dinge nicht nach der GebüH angesetzt werden und sind auch nicht erstattungsfähig - das ist aber etwas anderes als berechnungsfähig!
9
Dem Heilpraktiker ist es nicht gestattet, bei Mitteln, die der Apothekenpflicht unterliegen, Verwendungen über dem Gestehungspreis zu berechnen. Für alle anderen Gegenstände gilt diese Beschränkung nicht