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Gebührenverordung für Heilpraktiker - GebüH85 (Volltextversion)

 

Im offiziellen Text der GebüH85 haben wir Anmerkungen (1) angebracht, um den Leser Hinweise zu geben, wie unser Komentar zu den Texten aus dem Jahre 1985 lautet. Sie finden Sie am Ende im Anschluss an den offiziellen Text.


Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH 85) (Offizieller Text)

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). (1)

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.

Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Das GebüH ist also keine Gebührentaxe (2), sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.

Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.

 

Leistungsübersicht (Offizieller Text)

1-10 Allgemeine Leistungen
1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

12.30 bis 20.50 Euro

2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

15.40 bis 41.- Euro

3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers

bis 4.50 Euro

4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

16.40 bis 22.- Euro

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.

 

5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung

8.20 bis 20.50 Euro

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.

6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit

17.- bis 24.50 Euro

7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr

19.50 bis 28.50 Euro

8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch Sonn- und Feiertags

15.40 bis 27.- Euro

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf der selben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

9. Hausbesuche einschließlich Beratung

9.1 bei Tag

21.50 bis 29.50 Euro


9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)

24.- bis 32.- Euro

9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen

27.50 bis 36.50 Euro

10. Nebengebühren für Hausbesuche

Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg.
Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:

10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag

bis 5,11 Euro

10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht

bis 10.23 Euro

Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:

10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel

10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.

Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:

10.5 bei Tag

bis 1.25 Euro

10.6 bei Nacht

bis 2.50 Euro

10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden

bis 0.25 Euro

Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand

10.50 bis 20.50 Euro

pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

 
11. Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen

11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten

3.60 bis 15.50 Euro

11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht, oder Gutachten (pro DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben)

10.30 bis 20.50 Euro

11.3 Individuell ausgefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen

10.50 bis 26.- Euro

Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig

 

12. Chemisch-physikalische Untersuchungen

12.1 Harnuntersuchung qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

bis zu 3.10 Euro

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichts ist nicht berechnungsfähig

12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben auf welchen Stoff untersucht wurde z.B. Zucker usw.)

bis zu 4.60 Euro

12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment

bis zu 4.60 Euro

12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) unwi

bis zu 17.90 Euro

12.7 Blutstatus (nicht neben Ziffer 12.9, 12.10, 12.11)

bis zu 18.- Euro

12.8 Blutzuckerbestimmung

bis zu 8.- Euro

12.9 Hämoglobinbestimmung

bis zu 5.50 Euro

12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstrichs

bis zu 7.70 Euro

12.11 Zählung von Leuko- und Erythrozyten

bis zu 5.50 Euro

12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS)einschließlich Blutentnahme

bis zu 6.- Euro

12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung der Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung*

bis zu 9.50 Euro

12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z.B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie)* pro Einzeluntersuchung

bis zu 10.50 Euro

12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung* unwi

bis zu 10.50 Euro

*Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziffer 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben

 
13. Sonstige Untersuchungen

13.1 Sonstige Untersuchung unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach Brehmer, Enderlein, usw., unwi

10.50 bis 31.- Euro

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben

 
14. Spezielle Untersuchungen

14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes (Irisdiagnostik) unwi

5.20 bis 10.50 Euro

14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

5.20 bis 10.50 Euro

Anmerkung: Eine Leistung der Ziffer 14.1 kann nicht neben der Ziffer 1, oder der Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen der Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden

14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read

5.20 bis 8.- Euro

14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung

10.30 bis 26.- Euro

14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)

10.50 bis 20.50 Euro

14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm

26.- bis 51.50 Euro

14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen

20.50 bis 31.- Euro

14.8 Oszillogramm-Methoden

5.20 bis 25.50 Euro

14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

10.50 bis 25.50 Euro

Anmerkung zu Ziffer 14.9: Nicht neben der Ziffer 1, oder der Ziffer 4 berechenbar

14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck und/oder Strömungsmessung

bis 11.30 Euro


15. Photoaufnahmen

15.1 Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken. Aufnahmen schwarz/weiß pro Augenpaar unwi

5.50 bis 15.50 Euro

15.2 Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis in Rechnung gestellt unwi

Anmerkung:Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnamen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, können nicht in Rechnung gestellt werden.

 
16. Bioenergetische Verfahren

16.1 Elektro-Neural-Diagnostik* unwi

10.50 bis 26.- Euro

16.2 Segment-, Maximaldiagnostik, u.ä.* unwi

5.20 bis 20.50 Euro

16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik* unwi

15.50 bis 41.- Euro

16.4 Hautwiderstandsmessung*

5.20 bis 26.- Euro

*Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung ist anzugeben

 

17. Neurologische Untersuchung

17.1 Neurologische Untersuchung

5.20 bis 26.- Euro

Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilverlaufes erforderlich scheint

 
18-23 Spezielle Behandlungen
18. Heilmagnetische Behandlung

18.1 Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten unwi

5.50 bis 10.50 Euro

18.2 Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung überschreiten unwi

8.- bis 26.- Euro

 

19. Psychotherapie

19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer

15.50 bis 26.- Euro

19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer

26.- bis 46.- Euro

19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes

15.50 bis 38.50 Euro

19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseiten

bis 15.50 Euro

19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung

15.50 bis 46.- Euro

19.6 Anwendung verschiedener Testverfahren (Die Art des psychologischen Testverfahrens ist anzugeben)

15.50 bis 38.50 Euro

19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung

10.50 bis 31.- Euro

Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.

19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose

15.50 bis 26.- Euro


20. Atemtherapie, Massagen

20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren

13.- bis 31.- Euro

20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage

8.- bis 15.50 Euro

20.3 Bindegewebsmassage

8.- bis 20.50 Euro

20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)

5.50 bis 10.50 Euro

20.5 Großmassage

10.50 bis 18.- Euro

20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung, Fußreflex, u.a.)

10.50 bis 20.50 Euro

20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten

10.50 bis 26.- Euro

20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken auf die Haut

5.50 bis 8.- Euro


21. Akupunktur

21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose unwi

10.30 bis 26.- Euro

21.2 Moxibustionen, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte unwi

5.20 bis 15.50 Euro


22. Inhalationen

22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden

5.50 bis 13.- Euro

 

23. Aerosole

23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat

5.20 bis 15.50 Euro

 

24-30 Blutentnahme - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24. Eigenblut, Eigenharn

24.1 Eigenblutinjektion

10.30 bis 13.- Euro

24.2 Eigenharninjektion

5.20 bis 13.- Euro


25. Injektionen, Infusionen

25.1 Injektion, subkutan

bis 5.20 Euro

25.2 Injektion, intramuskulär

bis 5.20 Euro

25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell

bis 7.70 Euro

25.4 intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung

7.20 bis 13.- Euro

25.5 Injektion, intrartikulär

5.20 bis 15.50 Euro

25.6 Neural- und segmentgezielte Injektion nach Hunecke

7.70 bis 26.- Euro

25.7 Infusion

bis 8.70 Euro

25.8 Dauertropfinfusion

bis 12.80 Euro

Anmerkung: Für die bei der Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.

25.9 Gasmischinjektionen (z.B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär unwi

7.70 bis 13.- Euro

25.10 Gasmischinjektionen, intraarteriell unwi

13.- bis 26.- Euro

25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie) unwi

26.- bis 51.- Euro


26. Blutentnahmen

26.1 Blutentnahme

bis 3.60 Euro

26.2 Aderlaß

bis 12.80 Euro


27. Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren

27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschließlich Verband

10.50 bis 31.- Euro

27.2 Skarifikation der Haut

5.50 bis 10.50 Euro

27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig

5.20 bis 8.- Euro

27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig

10.50 bis 20.50 Euro

27.5 Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel unwi

5.20 bis 10.50 Euro

27.6 Anwendung von Saugapparate für ganze Extremitäten unwi

10.50 bis 26.- Euro

27.7 Setzen von Fontanellen

5.20 bis 15.50 Euro

27.8 Setzen von Cantharidenblasen

5.20 bis 10.50 Euro

27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes aus Ziffer 27.8

5.20 bis 10.50 Euro

27.10 Anwendung von Pustulantien

5.20 bis 10.50 Euro

27.11 Baunscheidtieren unwi

10.30 bis 20.50 Euro

27.12 Biersche Stauung

5.20 bis 8.- Euro

 

28. Infiltrationen

28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig

7.70 bis 15.50 Euro

28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig

10.30 bis 20.50 Euro


29. Roedersches Verfahren

29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren

8.- bis 15.- Euro

 

30. Sonstiges

30.1 Spülung des Ohres

8.- bis 15.50 Euro

30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff

10.30 bis 36.- Euro

31-33 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes

 

31. Abszesse und ähnliches

31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses

5.20 bis 13.- Euro

31.2 Entfernung von Aknepusteln, pro Sitzung

5.20 bis 10.50 Euro

 

32. Versorgung einer frischen Wunde

32.1 bei einer kleinen Wunde

5.20 bis 10.50 Euro

32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde

10.30 bis 15.50 Euro

 

33. Verbände (außer zur Wundbehandlung)

33.1 Verbände, jedesmal*

5.20 bis 15.50 Euro

33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände*

5.20 bis 15.50 Euro

33.3 Kompressions- und Zinkleimverband

5.20 bis 13.- Euro

*Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung

 
34. Wirbelsäulenbehandlung

34.1 Chiropraktisch Behandlung der Wirbelsäule

10.50 bis 18.- Euro

34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

15.40 bis 18.- Euro

Anmerkung: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule, kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.

 
35. Osteopathische Behandlung

35.1 des Unterkiefers

7.70 bis 15.50 Euro

35.2 des Schultergelenkes

15.40 bis 26.- Euro

35.3 des Vorderarmes, der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels und der Fußgelenke

15.40 bis 26.- Euro

35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke

5.20 bis 15.50 Euro

35.5 des Daumens

5.20 bis 13.- Euro

35.6 einzelner Finger und Zehen

5.20 bis 13.- Euro

 
36. Hydro- und Elektrotherapie

Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades

5.20 bis 15.50 Euro

36.2 Leitung eines ansteigenden Teillbades

5.50 bis 8.- Euro

36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)

7.70 bis 23.- Euro

36.4 Kneippsche Güsse

5.50 bis 8.- Euro


37. Elektrische Bäder und Heißluftbäder

37.1 Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm

5.50 bis 8.- Euro

37.2 Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine

8.- bis 10.50 Euro

37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten

5.20 bis 10.50 Euro

37.4 Elektrisches Vierzellenbad

8.- bis 13.- Euro

37.5 Elektrisches Vollbad

7.70 bis 13.- Euro


38. Spezialpackungen

38.1 Fangopackung

8.- bis 15.50 Euro

38.2 Paraffinpackung, örtliche

8.- bis 15.50 Euro

38.3 Paraffinganzpackung

10.50 bis 23.- Euro

38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen

10.50 bis 31.- Euro

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet

 
39. Elektro- physikalische Heilmethoden

39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlung

5.50 bis 8.- Euro

39.2 Ganzbestrahlung

7.70 bis 10.50 Euro

39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)

5.50 bis 15.50 Euro

39.5 Anwendung von Influenzmaschinen

5.50 bis 10.50 Euro

39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)

5.50 bis 8.- Euro

39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen

5.20 bis 10.50 Euro

39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten

5.50 bis 15.50 Euro

39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung

8.- bis 18.- Euro

39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten* unwi

10.50 bis 20.50 Euro

*Anmerkung: Wissenschaftlich allgemein anerkannt nur bei:
verzögerter Knochenbruchheilung
Pseudoarthrose
Endoprothesenlockerung
idiopathischer Hüftkopfnekrose
nach der Methode Kraus/Lechner (Magnethodyn) oder nach dem EBI-BI-Osteogen-System nach Prof. Dr. Basset

39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)

5.50 bis 31.- Euro

39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator

5.50 bis 26.- Euro

39.13 Ultraschallbehandlung

5.50 bis 15.50 Euro

(unwi = nicht wissenschaftlich anerkannt)

 

Allgemeine Grundsätze (Offizieller Text)

Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag (3) zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:

a.Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten

b.die vollständige Diagnose (4)

Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt.

c.jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer (5)

d.jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung (6)

e.jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum (7)

Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.

Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten:

Nach § 4 Abs. 3 der Musterversicherungsbedin- gungen der privaten Krankenversicherungen werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheinen. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen.

Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (8) sind nicht gesondert berechnungsfähig:

Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis (9) zur Berechnung kommen).

Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung.

Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.

Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich.

Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.(10)

 

Was wir dazu meinen...

1,2
Natürlich war 1985, als die GebüH 85 entstand, diese noch keine Taxe im Sinn des § 612 BGB. Heute ist sie - bedauerlicherweise - eine geworden, weil sie eben Verkehrsgeltung erlangt hat. Und damit gilt die Priorität, die § 612 BGB vorsieht: Wenn es keine Vereinbarung gibt, dann Taxe und wenn keine Taxe, die übliche Vergütung. Daher: Wenn keine andere - auch schlüssige Vereinbarung (z.B. durch den Aushang einer Preisliste), dann im Zweifelsfall die GebüH 85!

3
Eine Verpflichtung zu einer Rechnungsstellung überhaupt ist keine zwingende Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Der Leistungsaustausch zwischen Heilpraktiker und Patient ist einerseits die Leistung des Heilpraktikers auf Heilen und die des Patienten auf Bezahlung. Hier kommt es wesentlich darauf an, was im Behandlungsvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Fälligkeit steht. Wir sind nicht am Bau, wo die Fälligkeit eine Abnahme und eine spezifizierte Schlußrechnung voraussetzt und der Bauherr eben erst dann zahlt, wenn die Bank den Kredit auszahlt. Es mag durchaus Heilpraktiker geben, die dem Verlangen des Patienten nachgeben, Geld erst dann zu erwarten, wenn die Versicherung zahlt. Im Normalfall sollte der Heilpraktiker nicht von dem bewährten Muster abweichen, eine Barzahlung des Honorars bei jedem Behandlungstermin zu erwarten und auch durchzusetzen. In den von uns erstellten Muster-AGB und Preislisten gibt es eine Debitoren- Pauschale von 15 Euro für jede nichtbare Zahlung im Behandlungstermin und einen Kostenansatz von 25 Euro für jede spezifizierte Rechnung.

4
Ob der Heilpraktiker die vollständige Diagnose offenlegen darf, ist von der ausdrücklichen - und nicht nur stillschweigenden - Ermächtigung des Patienten abhängig. Und dann ist noch die große Frage, gegen wen und in welcher Form. Die Diagnose auf die Rechnung muß daher die große Ausnahme bleiben und darf keineswegs zur Routine werden. Wenn es der Patient haben will, weil er bei der Versichung ein paar Cent abstuben will, dann muß er selbst wissen, was er tut. Aber beim Heilpraktiker hat der Patient einen Anspruch darauf, mehr zu sein als “Der Blinddarm”

5, 6, 7
Auch hier ist der Patient wieder gefragt, ob er das wirklich will. Hier gelten die Ausführungen 3 und 4 entsprechend.

8
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, nach der diese Positionen nicht berechnungsfähig wären. Der Heilpraktiker kann all das verrechnen und berechnen, was er im Behandlungsvertrag oder in den AGB bzw. aushängenden Preislisten vereinbar hat und zwar zu dem Preis, den er für richtig und marktgängi hält. Sicherlich dürfen diese Dinge nicht nach der GebüH angesetzt werden und sind auch nicht erstattungsfähig - das ist aber etwas anderes als berechnungsfähig!

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Dem Heilpraktiker ist es nicht gestattet, bei Mitteln, die der Apothekenpflicht unterliegen, Verwendungen über dem Gestehungspreis zu berechnen. Für alle anderen Gegenstände gilt diese Beschränkung nicht